Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach § 15a WpHG
Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte - Directors' Dealings
Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sind gemäß § 15a WpHG verpflichtet, eigene Geschäfte mit Aktien des Unternehmens oder sich auf diese Aktien beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, sowohl dem Emittenten als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen. Die gleiche Pflicht trifft bestimmte mit den genannten Führungspersonen in enger Beziehung stehende Personen (z. B. Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder, juristische Personen).
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