
Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit der Werbungskosten korrigiert. Dazu zählen u. a. Finanzierungskosten und Erhaltungsaufwendungen für das vermietete Eigentum.
Auf den Punkt gebracht bedeuten die Änderungen für Vermieter eine Schlechterstellung, da sie nun von ihren Angehörigen mehr Miete verlangen müssen. Mussten die Mieter bislang mindestens 50 Prozent des Ortsdurchschnitts überweisen, sind es nun mindestens 75 Prozent. In einem neuen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Werbungskostenabzug bei einer Vergleichsmiete zwischen 50 und 75 Prozent des Ortsdurchschnitts nur noch dann zulässig ist, wenn eine langfristige Prognoserechnung einen Einnahmeüberschuss ergibt (Az. IX R 48/01). Liegt hierfür kein überzeugender Nachweis vor, sind die Werbungskosten nur noch anteilig der Miethöhe absetzbar. Alte Verträge, die noch der 50-Prozent-Regelung entsprechen, müssen sukzessive auf die neue Mindestgrenze angehoben werden.
Die Gestaltung neuer Verträge ist einfacher geworden, denn die Nebenkosten müssen nun nicht mehr exakt aufgeschlüsselt und Nebenabsprachen nicht mehr konkret benannt werden. Bei kleineren Ungereimtheiten, wie zum Beispiel verspäteten Mietzahlungen, muss der Fiskus sogar ein Auge zudrücken. Einige Pflichten gelten aber weiterhin: Der Vertrag muss die genaue Miethöhe benennen, das Mietgeld muss tatsächlich fließen und die Überweisungen müssen auf einem entsprechenden Konto eingehen, das dem Vermieter gehört.
