
Mietern und Wohnungsbesitzern ist es erlaubt, ihre Wäsche in den eigenen vier Wänden zu waschen und zu trocknen. Entsprechende Verbote in der Hausordnung oder per Eigentümerbeschluss sind nichtig.
Diesen grundsätzlichen Beschluss fassten die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt. In der Urteilsbegründung heißt es, dass das Reinigen der täglichen Wäsche zum Kernbereich des Wohnens gehört, ebenso wie die Körperhygiene oder das Musizieren (Az. 20 W 414/99).
Demnach verpflichtet auch eine Waschküche im Keller eines Hauses Mieter oder Wohnungseigentümer nicht dazu, dort auch zu waschen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund www.mieterverein.de hin.
Und wer seine Waschmaschine in der Wohnung betreibt, muss keine Angst vor Wasserschäden haben. Denn selbst wenn Sie die Wohnung verlassen, während die Maschine überläuft, sind die Schäden durch Ihre Hausratversicherung abgedeckt. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz dürfen Sie sich auf die Funktionstüchtigkeit moderner Waschmaschinen verlassen – und müssen den Waschvorgang nicht ständig überwachen (Az. 10 U 1124/99).
