Schutz und Sicherheit im Zeichen der Burg
seit 1884
Meta-Navigation
 

Angst vor Pfusch und überhöhten Rechnungen? Wenn Sie einige Tipps der Verbraucherzentrale-nrw beachten, können Sie sich viel Ärger mit Handwerkern ersparen. Die Grundregel lautet: Nicht vorschnell handeln.

Bevor Sie bezahlen, sollten Sie grundsätzlich prüfen, ob die geleistete Arbeit fehlerfrei ausgeführt wurde. Das gilt auch, wenn die Handwerksfirma einen Abschlag für die Teilerfüllung des Vertrags oder für Materialkosten verlangt. In diesem Fall muss die Teilleistung als eigene Position in der Gesamtrechnung erkennbar sein.

Nimmt ein Kunde eine Arbeit ab, so erklärt er sich mit der Leistung einverstanden. Deshalb sollten Sie eine Abnahme nie unter Zeitdruck unterschreiben! Wer später noch einen Fehler reklamieren möchte, hat dann schlechte Karten.

Hat ein Handwerker "Mist gebaut", kann er keine Abnahme verlangen – außer bei "unerheblichen Mängeln". Leider ist es oft Ansichtssache, was "Mist" und was "unerheblich" ist.

Im Streitfall kann der Handwerker eine sogenannte "Fertigstellungsbescheinigung" in Auftrag geben. Ein Gutachter beurteilt dann, ob eine Arbeit ordnungsgemäß fertiggestellt wurde oder nicht. Entscheidet er im Sinne des Handwerkers, muss der Kunde zahlen – und zwar zuzüglich der Gutachterkosten. Weigert der Kunde sich trotzdem, so gerät er 30 Tage nach Rechnungserhalt automatisch in Verzug, und die Zinsen schnellen in die Höhe – derzeit auf bis zu 8 Prozent.

Doch Kunden können sich wehren: Sie können bis zum Dreifachen der Kosten zurückbehalten, die voraussichtlich für das Beseitigen eines "unerheblichen" Mangels anfallen werden.

 
Drucken