
Bezieher von Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Empfänger von Versorgungen wegen Dienstunfähigkeit sind jetzt unmittelbar (vorher mittelbar) zulagenberechtigt, wenn Sie direkt vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen dem begünstigten Personenkreis der Riester-Förderung angehörten.
Bislang konnten die Betroffenen nur riestern, wenn ihr Ehegatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat und der Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt ist.
Die genannten Personen sind nun selber unmittelbar zulagenberechtigt!
Um die volle Zulage weiterhin zu erhalten, müssen diese Personen jetzt einen eigenen Mindestbeitrag leisten. Der jährliche Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus dem Vorjahreseinkommen. Das ist z.B. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung der Jahresbetrag der Bruttorente vor Abzug der einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einer Bruttojahresrente im Kalenderjahr 2009 von 12.000 EUR beträgt der jährliche Mindesteigenbeitrag 2010 für einen Versicherten mit einem Kind 141 EUR (4% aus 12.000 EUR abzgl. Grundzulage 154 EUR abzgl. Kinderzulage 185 EUR). Der Sockelbeitrag beträgt 60 EUR im Jahr.
